| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.3 Aus erstinstanzlich vertretener Sicht der beklagten Bankräte konnte der Bestand einer Organhaftpflichtpolice vorausgesetzt werden und hat allein die Klägerin dafür einzustehen, wenn die Zürich Versicherung für den Schaden der Klägerin nicht einstehen wolle (act. 141 S. 55 f. und act. 219 Rz. 42; act. 143 Rz. 11 in fine und Rz. 218 ff. sowie act. 225 Rz. 285-291). Die beklagten Geschäftsleitungsmitglieder F.___