142/9 S. 2). Die Versicherung stellt sich indes auf den Standpunkt, aus diesem Vertrag keine Leistungen erbringen zu müssen, da die GLKB seinerzeit bei der Erneuerung der Versicherungspolice "die Frage nach Ereignissen oder Umständen, die zu einem unter die beantragte Versicherung fallenden Schadenersatzbegehren führen könnten", unzutreffend mit "Nein" beantwortet habe (siehe dazu act. 142/10). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.3