Die hier beklagten Bankräte und Geschäftsleitungsmitglieder haben erstinstanzlich allesamt Eventualverrechnung mit einer Schadenersatzforderung von je CHF 20 Mio. erklärt. Sie hätten nämlich davon ausgehen können, dass sie als damalige Organe der GLKB bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG für eine Versicherungssumme von je CHF 20 Mio. versichert gewesen seien (Organhaftpflicht). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.2