758 Abs. 1 OR), hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwogen, der Landrat möge wohl Kenntnis von der eingeschlagenen Wachstumsstrategie und auch vom markanten Zuwachs an ungedeckten Krediten an Firmenkunden gehabt haben, nicht jedoch davon, dass dieser markante Zuwachs auf Kreditengagements beruht habe, die "teils gesetzes- und reglementswidrig an risikobehaftete Start-Up-Unternehmen ausserhalb des Kantons vergeben worden" seien. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass "die vorliegend relevanten Kreditengagements nicht von der Décharge-Erteilung der Jahre 2005 und 2006 erfasst und […] damit auch allfällige Schadenersatzansprüche daraus nicht untergegangen" seien (act. 290 S. 90).