Davon ausgehend, dass der Entlastungsbeschluss nur für bekanntgegebene Tatsachen wirkt (Art. 758 Abs. 1 OR), hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwogen, der Landrat möge wohl Kenntnis von der eingeschlagenen Wachstumsstrategie und auch vom markanten Zuwachs an ungedeckten Krediten an Firmenkunden gehabt haben, nicht jedoch davon, dass dieser markante Zuwachs auf Kreditengagements beruht habe, die "teils gesetzes- und reglementswidrig an risikobehaftete Start-Up-Unternehmen ausserhalb des Kantons vergeben worden" seien.