| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.3 Falls im Übrigen allein nur die streitgegenständlichen Kreditengagements für die Schadensermittlung relevant sein sollten, wären immerhin allfällige finanzielle Vorteile, die aus den Kreditgeschäften womöglich erlangt worden sind ("gutes Pricing", "Risikoprämien", siehe dazu act. 95/134 S. 2; act. 95/187), an die erlittenen Ausfälle anzurechnen.