Soweit vorliegend Pflichtverletzungen einzelner Beklagten erstellt sein sollten, wird demnach ein allfälliger Schaden im Sinne der eben dargestellten Differenztheorie zu eruieren sein, wobei die entsprechende Abklärung nach Massgabe der von der Klägerin erstinstanzlich gemachten Vorbringen zu erfolgen hat. Bei der Schadensermittlung nach der Differenztheorie wird sodann speziell zu erwägen sein, ob konkret nur die streitbetroffenen Kreditengagements in die Beurteilung einzubeziehen sind oder ob der Blickwinkel zu öffnen und dabei konkret auf ein ganzes Geschäftsfeld (hier wohl Firmenkredite im Aussenrayon) auszurichten ist (siehe dazu Zürcher, Der Schaden im Verantwortlichkeitsprozess, in: