die Vorinstanz hat sich damit jedoch nicht auseinandergesetzt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.2 Soweit vorliegend Pflichtverletzungen einzelner Beklagten erstellt sein sollten, wird demnach ein allfälliger Schaden im Sinne der eben dargestellten Differenztheorie zu eruieren sein, wobei die entsprechende Abklärung nach Massgabe der von der Klägerin erstinstanzlich gemachten Vorbringen zu erfolgen hat.