siehe auch BGer, Urteil vom 16. Januar 2017, 4A_271/2016, E. 3.1. sowie 3.2. [dort Ausführungen dazu, wenn der Schaden nicht ziffernmässig nachweisbar ist]). Die beklagten Parteien haben erstinstanzlich auf den diesbezüglich relevanten Schadensbegriff hingewiesen und dabei geltend gemacht, ein entsprechender Schaden im Sinne der Differenztheorie sei anhand der Vorbringen der Klägerin nicht erstellt (siehe etwa act. 143 Rz. 164 ff.; act. 145 Rz. 274 ff.; act. 147 Rz. 301 ff.); die Vorinstanz hat sich damit jedoch nicht auseinandergesetzt.