speziell für das Verantwortlichkeitsrecht BGE 142 III 23 E. 4.1 S. 27 f. mit Hinweisen). Nach der Differenztheorie sind somit zwei Vermögensstände miteinander zu vergleichen, nämlich der Vermögensstand mit dem schädigenden Ereignis und der hypothetische Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis (BGE 127 III 73 E. 4a S. 75 f.; siehe auch BGer, Urteil vom 16. Januar 2017, 4A_271/2016, E. 3.1. sowie 3.2. [dort Ausführungen dazu, wenn der Schaden nicht ziffernmässig nachweisbar ist]).