Der Schaden kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen. Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens und dem hypothetischen Stand des Vermögens ohne das schädigende Verhalten oder Ereignis, wobei konkret die klagende Partei den tatsächlichen Zustand ihres Vermögens sowie den hypothetischen höheren Vermögensstand ohne schädigendes Ereignis zu behaupten und zu beweisen hat (allgemein BGE 132 III 186 E. 8.1 S. 205; speziell für das Verantwortlichkeitsrecht BGE 142 III 23 E. 4.1 S. 27 f. mit Hinweisen).