In konstanter Rechtsprechung zum Verantwortlichkeitsrecht hält das Bundesgericht fest, dass auch da der allgemeine Schadensbegriff des Haftpflichtrechts und die herkömmliche Differenztheorie zur Anwendung gelangen. Demnach ist der Schaden die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Der Schaden kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen.