E. 22 und S. 38 ff. E. 16.). Im Ergebnis übernimmt damit die Vorinstanz als Schaden den mutmasslichen Erfüllungsanspruch, welcher der GLKB aus den fraglichen Kreditverträgen gegenüber den einzelnen Kreditschuldnern zusteht (Anspruch auf Rückzahlung der Kredite samt Zinsen und weiteren vereinbarten Zusatzkosten wie namentlich Gebühren und Risikoprämien [siehe dazu act. 95/134 S. 2;