Ohnehin wird die Zeitachse ganz besonders im Auge zu behalten sein, indem die bankengesetzliche Revisionsstelle für allfällige Unzulänglichkeiten im Kreditwesen der GLKB verantwortungsrechtlich erst von dem Moment an einzustehen hat, als sie bei pflichtgemässer Ausübung ihres Prüfmandats die Mängel erkennen konnte bzw. hätte erkennen müssen. Sogar aus Sicht der Klägerin selber konnte die beklagte Revisionsgesellschaft die behauptete Fehlentwicklung erst ab Ende 2005 erkennen und hat darum die Klägerin die Revisionsstelle nicht für die gesamten streitgegenständlichen Kreditausfälle belangt (act. 93 Rz. 705).