Dabei wird eine eingehende Auseinandersetzung mit den substanziellen Vorbringen der beklagten Revisionsstelle tunlich sein. Namentlich wird eine allfällige Verantwortlichkeit der Revisionsstelle womöglich nicht unwesentlich davon abhängen, inwieweit die externe Revisionsstelle bei ihrer Prüf- und Kontrolltätigkeit auf die vom internen Inspektorat erlangten Erkenntnisse abstellen durfte (siehe dazu auch die entsprechenden Beweisanträge der beklagten Revisionsstelle bei act. 215; siehe dazu etwa auch den Management Letter der externen Revision vom 13. Januar 2006, act.