Alle mit der Prüfung der Jahresrechnung befassten Personen sind der Gesellschaft für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche Fehler oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen (Art. 755 Abs. 1 OR). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Wie vorstehend aufgezeigt, sind vorliegend die streitgegenständlichen Kreditengagements daraufhin zu prüfen, ob überhaupt und gegebenenfalls welche Pflichtverletzungen auf welcher Stufe (Geschäftsleitung und/oder Bankrat) begangen worden sind.