Zwar hat die Vorinstanz ein Pflichtversäumnis der Bankräte neben der fehlenden Regelung des Aussenrayongeschäfts auch noch darin erkannt, dass der Bankrat die "Fehlentwicklungen bei Kreditvergabe" nicht erkannt habe (act. 290 S. 55 ff. E. 17.1.2.). Wenn jedoch gemäss vorinstanzlicher Erkenntnis ab August 2007 "für Aussenrayonkredite ein Mindestrating eingeführt, die Limite reduziert und für höhere Engagements ein notwendiger Entscheid des Bankrats zur Pflicht gemacht" wurde (act.