Falls aber selbst aus Sicht der Vorinstanz zumindest ab August 2007 kein Regelungsdefizit mehr bestanden haben sollte, so wäre von der Vorinstanz immerhin zu erörtern gewesen, warum die Bankräte trotzdem noch für die beiden Kreditvergaben im Oktober 2007 (Privatkredit von EUR 0.35 Mio. an SX.______) und im Dezember 2007 (Kredit von CHF 1 Mio. an die T.______ AG) verantwortlichkeitsrechtlich einzustehen haben (siehe die Chronologie der Kreditvergaben oben E. III. D. 7.). Zwar hat die Vorinstanz ein Pflichtversäumnis der Bankräte neben der fehlenden Regelung des Aussenrayongeschäfts auch noch darin erkannt, dass der Bankrat die "Fehlentwicklungen bei Kreditvergabe" nicht erkannt habe (act.