Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dem Bankrat angelastet, er habe es pflichtwidrig versäumt, die Voraussetzungen "keine besonderen Risiken" und "keine Beeinträchtigung der Zweckerfüllung im Kanton Glarus" eingehend zu definieren und zu regeln und damit das gesetzlich und reglementarisch gewährte grosse Ermessen der Geschäftsleitung angemessen einzuschränken. Erst ab August 2007, als der Schaden bereits weitgehend angerichtet gewesen sei, habe der Bankrat diese Mängel behoben (act. 290 S. 54).