wobei ohnehin nur das S.______- und V.______-Engagement diese Limite übertreffen ‑ und könnten die Kredite jedenfalls bis zur Höhe von CHF 7 Mio. dem Bankrat verantwortungsrechtlich womöglich nicht angelastet werden (siehe dazu auch act. 309 Rz. 155 ff.). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.5.3 Anzufügen bleibt sodann noch Folgendes: