Hätte tatsächlich, wie die Klägerin erstinstanzlich vorgebracht hat, eine Notwendigkeit bestanden, die Vergabe von Blankokrediten im Aussenrayon auf maximal CHF 7 Mio. zu begrenzen (act. 93 Rz. 414, Rz. 770), so wären die fraglichen Kreditengagements unter Umständen zumindest bis zu dieser Höhe gleichwohl getätigt worden ‑ wobei ohnehin nur das S.______- und V.______-Engagement diese Limite übertreffen ‑ und könnten die Kredite jedenfalls bis zur Höhe von CHF 7 Mio. dem Bankrat verantwortungsrechtlich womöglich nicht angelastet werden (siehe dazu auch act.