Sodann ist zu eruieren, wie sich entsprechende Massnahmen spezifisch auf die streitgegenständlichen Kreditvergaben ausgewirkt hätten. Mit anderen Worten ist in Bezug auf die einzelnen Kreditentscheide zu klären, inwieweit diese anders ausgefallen wären, hätten für Kredite im Aussenrayon zusätzliche Regeln bestanden. Gerade in diesem Zusammenhang sei auf folgenden Aspekt hingewiesen: Hätte tatsächlich, wie die Klägerin erstinstanzlich vorgebracht hat, eine Notwendigkeit bestanden, die Vergabe von Blankokrediten im Aussenrayon auf maximal CHF 7 Mio. zu begrenzen (act.