Diese allgemein gehaltenen Erkenntnisse der Vorinstanz vermögen noch keine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 754 OR zu begründen. Im Verantwortlichkeitsprozess ist es unerlässlich, auf der Grundlage der Vorbringen der Verantwortlichkeitsklägerin zu erwägen und festzuhalten, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt konkret welche Massnahmen zu treffen gewesen wären, um einen als unhaltbar erkannten Zustand im Bereich der Kreditvergabe zu beheben. Sodann ist zu eruieren, wie sich entsprechende Massnahmen spezifisch auf die streitgegenständlichen Kreditvergaben ausgewirkt hätten.