290 S. 61 E. 17.1.4.). Hierzu hat die Vorinstanz zuvor erwogen, für Kreditgeschäfte im Aussenrayon seien keine speziellen Voraussetzungen "wie ein notwendiges Mindestrating oder verbindlich tiefere Limiten" definiert gewesen (act. 290 S. 54); sodann sei ein "ein nahezu explodierendes Wachstum" der Kreditausleihungen ("Forderungen gegenüber Kunden", darunter auch Kredite im Aussenrayon) erkennbar gewesen, was den Bankrat "spätestens Anfang des Jahres 2006 zur Kurskorrektur" hätte veranlassen müssen, indes habe der Bankrat "bildlich gesprochen" weder "die Handbremse gezogen" noch "das Steuer herumgerissen" (act. 290 S. 58 f.).