Ergibt diese Beurteilung, dass vonseiten des Bankrates Vorkehrungen zur Eingrenzung von Kreditvergaben spezifisch im Aussenrayon geboten gewesen wären, hätte der Bankrat für deren pflichtwidrige Unterlassung verantwortlichkeitsrechtlich einzustehen (siehe zur Pflichtverletzung durch Unterlassung bereits oben E. III. H.1.2.2). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| |