Unter der Prämisse, dass die Kreditentscheide nach Massgabe der anerkannten Bankgrundsätze und der internen Regeln und Weisungen korrekt zustande gekommen sind, interessiert an dieser Stelle die Frage, ob aufgrund substantiierter und belegter Vorbringen der Klägerin die Kreditengagements im Aussenrayon zu einer für die Bank problematischen Risikoexposition führten und diese Entwicklung für den Bankrat auch tatsächlich erkennbar war. Ist diese Frage zu bejahen, so ist als nächstes zu klären, inwiefern für den Bankrat als für die Bestimmung der Strategie und Risikopolitik der Bank zuständiges Organ (Art. 15 lit.