Waren bei den hier streitgegenständlichen Kreditvergaben die "anerkannten Bankgrundsätze" sowie die internen Regeln und Weisungen eingehalten und bewegten sich die Kredite aus vertretbarer Sicht der Geschäftsleitungsmitglieder ebenso noch innerhalb der Grenze von Art. 3 Abs. 2 aKBG (keine besonderen Risiken im Aussenrayon), so haben die beklagten Mitglieder der Geschäftsleitung (Kreditausschuss) die Kreditentscheide ordnungsgemäss getroffen und könnten diesfalls verantwortungsrechtlich nicht belangt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | |