Urteil vom 11. November 2015, 4A_603/2014, E. 7.1.1). Bei der Sorgfaltsbeurteilung ist sodann, wie bereits zuvor dargelegt, stets auf den Wissensstand abzustellen, über den das beklagte Organmitglied im Zeitpunkt der fraglichen Handlung oder Unterlassung verfügt hat bzw. hätte verfügen müssen.