Ist dies der Fall, haben die Gerichte den Geschäftsentscheid in inhaltlicher Hinsicht lediglich darauf zu prüfen, ob er als vertretbar erscheint. Sind die Voraussetzungen jedoch nicht gegeben, rechtfertigt es sich nicht, besondere Zurückhaltung zu üben. In solchen Fällen liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn ein Geschäftsentscheid bei umfassender Prüfung als fehlerhaft erscheint (BGer, Urteil vom 13. Dezember 2016, 4A_259/2016, 4A_267/2016, E. 5.1; Urteil vom 11. November 2015, 4A_603/2014, E. 7.1.1).