Bei der Beurteilung, inwieweit einzelne Kreditengagements ein besonderes Risiko im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR (nach Massgabe der zuvor gezogenen Grenzlinie) dargestellt haben, ist die sogenannte Business Judgement Rule zu beachten. Danach haben die Gerichte sich bei der nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn diese in einem einwandfreien, auf einer angemessenen Informationsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidprozess zustande gekommen sind. Ist dies der Fall, haben die Gerichte den Geschäftsentscheid in inhaltlicher Hinsicht lediglich darauf zu prüfen, ob er als vertretbar erscheint.