Soweit letzteres der Fall ist und die Kreditengagements zu hohe Risiken in sich bargen, hätten die Geschäftsleitungsmitglieder (Kreditausschuss) von diesen Kreditgeschäften absehen müssen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.2.2 Bei der Beurteilung, inwieweit einzelne Kreditengagements ein besonderes Risiko im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR (nach Massgabe der zuvor gezogenen Grenzlinie) dargestellt haben, ist die sogenannte Business Judgement Rule zu beachten.