2.2.1 Ist nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen die Grenzlinie zu den verbotenen besonderen Risiken gemäss Art. 3 Abs. 2 aKBG gezogen, bleibt als nächstes zu klären, ob die hier interessierenden Kreditentscheide diesseits der Trennlinie, und damit noch im erlaubten Bereich, oder jenseits davon anzusiedeln sind. Soweit letzteres der Fall ist und die Kreditengagements zu hohe Risiken in sich bargen, hätten die Geschäftsleitungsmitglieder (Kreditausschuss) von diesen Kreditgeschäften absehen müssen.