Konkret ist danach zu fragen, wo genau eine abstrakt gedachte, ordnungsgemäss handelnde Person in der Funktion eines Geschäftsleitungsmitgliedes die Grenze zwischen erlaubtem und verbotenem Risiko abgesteckt hätte; massgeblich ist hierbei der Wissensstand, den die abstrakt vorgestellte Geschäftsleitung im fraglichen Zeitpunkt hatte bzw. hätte haben müssen. Es hat mithin eine ex ante Betrachtung stattzufinden (BGer, Urteil vom 13. Dezember 2016, 4A_259/2016, 4A_267/2016, E. 5.1, Urteil vom 11. November 2015, 4A_603/2014, E. 7.1.1; Luterbacher, in: Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Zürich/St. Gallen 2016, N 30 zu Art. 754 OR).