4 Abs. 2 aGOR ist vorab die Trennlinie zwischen noch erlaubtem Kreditrisiko und verbotenem (besonderem) Risiko zu bestimmen; diese Grenzziehung hat aus dem Blickfeld der für die Kreditentscheide zuständigen Geschäftsleitung (Kreditausschuss) zu erfolgen. Das Gericht hat sich dabei allerdings nicht die Sichtweise der hier konkret beklagten Geschäftsleitungsmitglieder zu eigen zu machen, sondern es ist von einer abstrakt vorgestellten Geschäftsleitung auszugehen. Konkret ist danach zu fragen, wo genau eine abstrakt gedachte, ordnungsgemäss handelnde Person in der Funktion eines Geschäftsleitungsmitgliedes die Grenze zwischen erlaubtem und verbotenem Risiko abgesteckt hätte;