4 Abs. 2 aGOR sind Geschäfte ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der GLKB [nur] zulässig, soweit der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen und die Zweckerfüllung im Kanton Glarus und den angrenzenden Gebieten nicht beeinträchtigt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Bei direkter Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR ist vorab die Trennlinie zwischen noch erlaubtem Kreditrisiko und verbotenem (besonderem) Risiko zu bestimmen;