Gesetzt den Fall (soweit eine materielle Prüfung anhand der verfügbaren Unterlagen überhaupt möglich ist), die Kreditentscheide der beklagten Geschäftsleitungsmitglieder entsprachen den "anerkannten Bankgrundsätzen" sowie den bankintern bestandenen Regularien, so ist als nächstes zu klären, ob die fraglichen Kreditvergaben ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der GLKB als besonderes Risiko im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR zu qualifizieren sind. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend festgehalten, dass Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR [Verbot besonderer Risiken im Aussenrayon] direkt anwendbar sind, soweit die Handlungen der mit den konkreten