Bis Ende 2005 aber waren von den hier streitgegenständlichen Kreditengagements bereits Kredite im Umfang von CHF 10.96 Mio. bewilligt (siehe dazu oben E. III. D.). Falls daher dem Bankrat nach Massgabe der konkreten Vorbringen der Klägerin sowie nach eingehender Auseinandersetzung mit den einschlägigen Akten pflichtwidrige Unterlassungen, wenn überhaupt, erst ab Anfang 2006 anzulasten wären, so fielen die bereits zuvor bewilligten Kredite verantwortlichkeitsrechtlich von vornherein ausser Betracht. Dieser Aspekt ist ebenso für alle nachfolgenden Kredite im Auge zu behalten, sollte für den Bankrat eine Handlungsnotwendigkeit erst ab einem noch späteren Zeitpunkt bestanden haben.