Allein damit hat sich die Vorinstanz nicht vertieft auseinandergesetzt und insofern den Beklagten das rechtliche Gehör verweigert. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Vor allem aber hat es die Vorinstanz unterlassen, sich entgegen den entsprechenden Vorbringen der Parteien (act. 141 S. 31 ff.