|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Namentlich die beklagten Bankräte A.______ und B.______ haben vorinstanzlich substanziiert aufgezeigt, dass und inwieweit aus ihrer Sicht der Bankrat die in den eben angesprochenen Berichten enthaltenen Erkenntnisse sachgemäss thematisiert und auch entsprechende Schritte in die Wege geleitet habe (act. 309 Rz. 176 ff.; Rz. 204 ff. je mit Hinweisen auf die erstinstanzlichen Vorbringen). Allein damit hat sich die Vorinstanz nicht vertieft auseinandergesetzt und insofern den Beklagten das rechtliche Gehör verweigert.