|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Im angefochtenen Entscheid ist nur der zweite Abschnitt des vorstehenden Auszugs wiedergegeben. Indes ist die Aussage im zweiten Abschnitt, und dabei erst recht der letzte Satz, gerade im Kontext mit der im ersten Abschnitt völlig wertungsfrei angesprochenen Strategie der Ausdehnung der Geschäftstätigkeit in die kantonsangrenzenden Gebiete bzw. darüber hinaus zu lesen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2)