Falls tatsächlich eine entsprechende Pflicht des Bankrates zum Eingreifen bestanden hätte, so wären allfällige von der Geschäftsleitung unsachgemäss gefällten Kreditentscheide verantwortungsrechtlich ebenso dem Bankrat anzulasten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| |