15 aKBG) ein Tätigwerden erforderlich gewesen wäre. Vorliegend wäre der Bankrat aufgrund der ihm obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten zum Eingreifen verpflichtet gewesen, falls bei der GLKB Kreditengagements eingegangen wurden, welche im Widerspruch zu den "banküblichen Grundsätzen" und/oder internen Regeln und Weisungen standen und der Bankrat davon wusste bzw. davon hätte wissen müssen. Falls tatsächlich eine entsprechende Pflicht des Bankrates zum Eingreifen bestanden hätte, so wären allfällige von der Geschäftsleitung unsachgemäss gefällten Kreditentscheide verantwortungsrechtlich ebenso dem Bankrat anzulasten.