Der Bankrat haftet für die von ihm begangenen Pflichtverletzungen (Art. 39 aBankG i.V.m. Art. 754 Abs. 1 OR). Eine Pflichtwidrigkeit liegt dann vor, wenn ein Organ gegen eine Gesetzes-, Statuten- oder Reglementsbestimmung verstösst. Eine Pflichtverletzung kann in einer unrechtmässigen Handlung oder in einer pflichtwidrigen Unterlassung bestehen. Eine pflichtwidrige Unterlassung setzt eine Handlungspflicht voraus (BGE 128 III 92 E. 3a S. 94 mit zahlreichen Hinweisen). Demnach hat der Bankrat für Unterlassungen einzustehen, wenn in seinem Zuständigkeitsbereich (siehe dazu Art. 15 aKBG) ein Tätigwerden erforderlich gewesen wäre.