| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Die Klägerin macht im vorliegenden Prozess nicht geltend, der Bankrat habe mit dem eben zitierten Leistungsauftrag das interne Inspektorat als sein Kontrollinstrument unsachgemäss eingesetzt bzw. es sei der Leistungsauftrag inhaltlich unzureichend gewesen, um die Geschäftsführung adäquat zu überwachen.