Mithin obliegt es dem Bankrat, sein Kontrollinstrument, das interne Inspektorat, so einzusetzen, dass er die nötigen Erkenntnisse erhält (siehe dazu auch Memorial für die Landsgemeinde 2003 S. 48 ad Artikel 22). Weitere wesentliche Erkenntnisse in Hinsicht auf die Erfüllung seiner Überwachungspflichten konnte der Bankrat sodann aus den Berichten der externen Revisionsstelle, den quartalsweise erarbeiteten Risikoberichten des bankeigenen Risikomanagements sowie aus den Monatsabschlüssen des Rechnungswesens erlangen (zutreffend die Vorinstanz in act. 290 S. 56).