siehe dazu oben E. III. G.4.1). Dem Bankrat steht als eigentliches Kontrollinstrument zur Aufsicht und Kontrolle der Tätigkeiten der Geschäftsleitung das interne Inspektorat zur Verfügung; das interne Inspektorat nimmt die ihm vom Bankrat übertragenen Überwachungsaufgaben wahr (Art. 22 Abs. 1 und 2 aKBG). Mithin obliegt es dem Bankrat, sein Kontrollinstrument, das interne Inspektorat, so einzusetzen, dass er die nötigen Erkenntnisse erhält (siehe dazu auch Memorial für die Landsgemeinde 2003 S. 48 ad Artikel 22).