Der Bankrat als Aufsichts- und Kontrollorgan; internes Inspektorat | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Dem Bankrat steht die oberste Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsführung zu (Art. 15 Ingress aKBG). Dem Bankrat ist es indes untersagt, in operativen Belangen der Geschäftsführung mitzuwirken (Art. 3 Abs. 2 lit. a aBankG und Art. 8 Abs. 2 aBankV; siehe dazu oben E. III. G.4.1).