|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Ermöglichen die vorhandenen Unterlagen eine substantielle Untersuchung und Würdigung der streitgegenständlichen Kreditengagements und ergibt sich daraus, dass bei den einzelnen Kreditentscheiden die "banküblichen Grundsätzen" sowie die bankinternen Regelungen missachtet worden sind, so stellt sich die Verantwortlichkeitsfrage vorab in Bezug auf die Geschäftsleitungsmitglieder, welche die betreffenden Kreditentscheide gefällt haben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | |