8 ZGB; BGer, Urteil vom 13. Dezember 2016, 4A_259/2016, 4A_267/2016, E. 5.2.). Es wird daher mit Bezug auf jeden Kreditentscheid vorgängig zu klären sein, ob die Klägerin alle bei ihr mutmasslich verfügbaren relevanten Dokumente dem Gericht unterbreitet hat. Wo der Hergang zu einzelnen Kreditentscheiden nicht vollständig dokumentiert ist und dies erkennbar darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin verfügbare Akten nicht vollständig ediert hat, so ist es von vornherein nicht möglich, den jeweiligen Kreditentscheid auf eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung hin zu überprüfen.