126, act. 189; act. 193). Von daher steht zu vermuten, dass die Vorinstanz ebenso auch eine telefonische Anordnung zum Umfang der Editionspflicht, wie sie die Klägerin verstanden haben will, transparent in den Akten festgehalten hätte. Naheliegend wäre aber vor allem gewesen, dass die Klägerin selber angesichts möglicher beweisrechtlich nachteiliger Konsequenzen bei unzulänglicher Edition (siehe Art. 181 Abs. 1 ZPO/GL) darauf bestanden hätte, dass das Gericht ihr gegenüber die behauptete nachträgliche Modifikation der Editionsaufforderung schriftlich eröffnet.